Allgemeine Informationen zur DSGVO
Was ist DSGVO?
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), englisch General Data Protection Regulation (GDPR), ist eine vom Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission beschlossene Verordnung mit dem Ziel, die Rechte für EU-Bürger hinsichtlich des Datenschutzes zu stärken und zu vereinheitlichen. Konkrete Ziele sind:
Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten.
Der Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten.
Sicherstellung, dass der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union aus Gründen des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weder eingeschränkt noch verboten wird.
Dieser Rechtsrahmen ersetzt die derzeitige EU-Datenschutzrichtlinie (95/46/EG) mit zusätzlichen bislang geltenden Anforderungen. Die neue EU-Datenschutzregelung erweitert den Geltungsbereich des EU-Datenschutzrechts auf alle Unternehmen auch außerhalb der EU, sobald diese Daten von EU-Bürgern verarbeiten.
Macht die EU-Datenschutz-Grundverordnung einen Unterschied bei B2B und B2C?
Die DSGVO unterscheidet nicht zwischen B2B und B2C, sondern gilt nach Art. 2 Abs. 1 für beide gleichermaßen. Hintergrund dafür ist, dass die Datenschutz-Grundverordnung dem Schutz natürlicher Personen statt juristischer Personen gilt. Da jedoch die Versendung von Werbemitteln an B2B-Adressen in den meisten Fällen direkt an Funktionsträger der juristischen Personen, sprich personenbezogen erfolgt, finder die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung auch hier Anwendung, sofern konkrete Personen wie Mitarbeiter angesprochen werden.
Wann tritt die DSGVO in Kraft?
Der Text der DSGVO wurden im Mai 2016 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Verordnung tritt am 20.Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft, gilt jedoch verbindlich und unmittelbar erst ab dem 25. Mai 2018 in allen EU-Mitgliedstaaten. Einer Verlängerung der Übergangsfrist ist nicht geplant.
Für wen gilt die EU-DSGVO?
Die Datenschutz-Grundverordnung gilt für Personen und Körperschaften jeglicher Größe, die personenbezogene Daten von EU-Einwohnern verarbeiten, unabhängig davon, wo der Verarbeiter sich befindet. Diese Regelungen gelten ebenso für Datenrechner und Datenverarbeiter, einschließlich Dritter wie Cloud-Provider.
Wo gilt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)?
Der Räumliche Anwendungsbereich ist in Art. 3 DSGVO geregelt. Darin heißt es, dass die Datenschutz-Grundverordnung für alle 28 EU-Mitgliedsstaaten und für Unternehmen und Organisationen außerhalb der EU gilt, sofern die Datenverarbeitung EU-Bürgerinnen und Bürger betrifft. Es ist unerheblich, ob die betreffende Person sich kurz- oder längerfristig in der EU aufhält. Die Staatsangehörigkeit oder der Status als Unionsbürger spielt hier keine Rolle. Dieser räumliche Anwendungsbereich ist nachträglich vertraglich nicht änderbar.
Auch ist es unerheblich, welche Art Dienstleistung oder Produkte Unternehmen oder Organisationen anbieten. Entscheidend ist allein, ob hier personenbezogene Daten von EU-Bürgerinnen und Bürgern erhoben und verarbeitet werden.
Welche Strafen drohen bei Datenschutzverstöße?
Datenschutzverstöße werden ab dem 25. Mai 2018 stärker bestraft. Die Höchststrafe für Unternehmen und Organisationen bei Nichteinhaltung der Datenschutz-Grundverordnung kann nach Art. 83 (5) DSGVO bis zu 20 Mio. € oder 4% des jährlichen weltweiten Umsatzes betragen, je nachdem welcher Wert größer ist.
Es gibt nach Art. 83 (4) DSGVO einen abgestuften Ansatz zu Geldstrafen, z.B. Ein Unternehmen kann mit 2% verurteilt werden, weil er seine Aufzeichnungen nicht in der richtigen Reihenfolge hat (Artikel 28), ohne die Überwachungsbehörde darüber zu benachrichtigen und die Betroffenen über einen Verstoß ausreichend zu informieren oder keine Folgenabschätzung durchzuführen.
Gibt es ein Zertifikat, das bescheinigt, dass man DSGVO-konform ist?
Es wird einen Zertifizierungsprozess geben und Unternehmen, die diese Zertifizierung anbieten. Ein solches Zertifikat ist in der neuen Verordnung vorgesehen. Doch zum jetzigen Zeitpunkt warten wir noch auf eine solche spezifische Genehmigung, die die Datenüberwachungsbehörden an Drittfirmen erteilen.
Was ist geblieben? Welche Regeln gelten unter der Datenschutz-Grundverordnung weiterhin?
Nicht alles wird sich unter der neuen EU-DSGVO ändern. Folgende Bestimmungen gelten auch weiterhin:
Das primäre Ziel, die Grundrechte und Grundfreiheiten von natürlichen Person zu schützen, bleibt bestehen. Insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bleibt unberührt.
Das zweite Grundsatz, dass keine personenbezogenen Daten erhoben oder verarbeitet werden dürfen, solange eine Rechtsvorschrift etwas Anderes bestimmt, bleibt in Kraft. Ausnahmen werden weiterhin streng reguliert.
Die Verarbeitung von sensiblen personenbezogenen Daten unterliegen weiterhin strengen Voraussetzungen. Eine vorherige Einwilligung des Betroffenen bleibt ebenfalls Pflicht.
Unternehmen, deren Hauptaktivität die Datenerhebung und Datenverarbeitung von natürlichen Personen ist, benötigen einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten.
Die jeweilige Zweckbestimmung ist für eine Weiterverarbeitung entscheidend und bedürfen einer entsprechenden Transparenz. Eine Zweckentfremdung von personenbezogene Daten bleibt verboten.
Was wird sich mit der neuen DSGVO konkret ändern?
Das sind die 8 Schlüsseländerungen:
Eindeutige Definition von personenbezogenen Daten: Sämtliche Daten, die der Identifizierung einer Person dient
Mehr Rechte für natürliche Personen
Ausdrückliche Zustimmung erforderlich
Recht auf Vergessen
Information, welche Daten wo und seit wann gespeichert werden
Höhere Bußgelder bei Verstößen
Extraterritoriale Anwendung: Es zählt alleinig, wohin die Daten fließen und nicht von wo man operiert.
Risikobasierte Rechenschaftspflicht: Der Verantwortliche hat dafür Sorge zu tragen, dass alle wirksamen Maßnahmen ergriffen werden.
Mitteilungspflicht bei Verletzungen: Bei einer Datenverletzung muss der Verantwortlich innerhalb von 72 Stunden die Betroffenen darüber informieren.
Konkretere Bestimmung wann ein Datenschutzbeauftragter zu ernennen ist.
Datenschutz nach Entwurf.